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Mindestlohn Bau 2026: Was Bauunternehmen und Personaldienstleister wissen müssen

Veröffentlicht: 2026-07-13 · Lesezeit: 6 Min · ProjektStay-Redaktion

Der Mindestlohn im Baugewerbe ist deutlich höher als der gesetzliche Mindestlohn — und für alle entsandten Mitarbeiter aus dem EU-Ausland verbindlich, sobald sie auf einer deutschen Baustelle arbeiten. Ein Überblick über die aktuellen Sätze 2026, die Meldepflichten und die Konsequenzen bei Verstößen.

Die aktuellen Mindestlohn-Sätze im Baugewerbe 2026

Der Bau-Mindestlohn wird durch den Bundes-Rahmentarifvertrag im Baugewerbe (BRTV-Bau) festgelegt und ist über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) allgemeinverbindlich — auch für ausländische Firmen mit entsandtem Personal.

Wichtig: Diese Sätze gelten pro Arbeitsstunde vor Steuer und Sozialabgaben. Zusätzlich fallen üblicherweise noch Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn-/Feiertag an.

Wer ist betroffen?

Alle Arbeitgeber, die Bauleistungen im Sinne von § 101 SGB III auf deutschem Boden erbringen — unabhängig vom Firmensitz. Konkret:

SOKA-BAU-Meldepflicht

Zusätzlich zum Mindestlohn müssen entsandte Bau-Mitarbeiter bei der Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) angemeldet werden. Beiträge werden vom entsendenden Arbeitgeber abgeführt und finanzieren u. a. Urlaubskasse, Winterbau-Umlage und Zusatzversorgung. Höhe: ca. 20–22 % des Bruttolohns.

Die Anmeldung erfolgt über das SOKA-BAU-Meldeverfahren im ElVAB-Portal — spätestens vor Aufnahme der Tätigkeit in Deutschland.

Was hat das mit der Unterkunft zu tun?

Bei einer Zoll-Prüfung auf der Baustelle wird nicht nur die A1-Bescheinigung geprüft, sondern auch:

Warum die Unterkunft? Weil der Zoll prüft, ob die Unterkunftskosten als Sachbezug vom Lohn abgezogen wurden — was den Mindestlohn unterschreiten könnte. Bei ProjektStay laufen die Kosten immer über die Firma, nicht über die Mitarbeiter — damit ist der Mindestlohn nicht gefährdet.

Konsequenzen bei Verstößen

Praxis-Tipp: Rahmenvertrag mit ProjektStay als Absicherung

Ein Rahmenvertrag mit ProjektStay stellt sicher, dass Unterkunftskosten nicht vom Lohn Ihrer Mitarbeiter abgezogen werden und die Belegungsdokumentation Zoll-tauglich ist. Für Personaldienstleister und Bau-Nachunternehmer mit EU-Auslands-Personal ist das der einfachste Weg, dieses Compliance-Risiko sauber abzubilden.

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