Mindestlohn Bau 2026: Was Bauunternehmen und Personaldienstleister wissen müssen
Der Mindestlohn im Baugewerbe ist deutlich höher als der gesetzliche Mindestlohn — und für alle entsandten Mitarbeiter aus dem EU-Ausland verbindlich, sobald sie auf einer deutschen Baustelle arbeiten. Ein Überblick über die aktuellen Sätze 2026, die Meldepflichten und die Konsequenzen bei Verstößen.
Die aktuellen Mindestlohn-Sätze im Baugewerbe 2026
Der Bau-Mindestlohn wird durch den Bundes-Rahmentarifvertrag im Baugewerbe (BRTV-Bau) festgelegt und ist über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) allgemeinverbindlich — auch für ausländische Firmen mit entsandtem Personal.
- Bauhauptgewerbe Lohngruppe 1 (Bauhelfer, ungelernt): 14,10 €/Stunde
- Bauhauptgewerbe Lohngruppe 2 (Fachwerker mit Grundausbildung): 15,70 €/Stunde West / 15,20 € Ost
- Bauhauptgewerbe Lohngruppe 3 (Facharbeiter mit abgeschlossener Ausbildung): 17,80 €/Stunde West / 17,30 € Ost
- Bauhauptgewerbe Lohngruppe 4 (Vorarbeiter, Polier): ab 21,50 €/Stunde
Wichtig: Diese Sätze gelten pro Arbeitsstunde vor Steuer und Sozialabgaben. Zusätzlich fallen üblicherweise noch Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn-/Feiertag an.
Wer ist betroffen?
Alle Arbeitgeber, die Bauleistungen im Sinne von § 101 SGB III auf deutschem Boden erbringen — unabhängig vom Firmensitz. Konkret:
- Deutsche Bauunternehmen und Handwerksbetriebe
- Ausländische Bauunternehmen mit entsandtem Personal (z. B. polnische Elektrofirma, tschechische Rohbaufirma)
- Zeitarbeitsfirmen und Personaldienstleister, die Bau-Fachkräfte verleihen
- Selbstständige mit Bau-Aufträgen in Deutschland
SOKA-BAU-Meldepflicht
Zusätzlich zum Mindestlohn müssen entsandte Bau-Mitarbeiter bei der Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) angemeldet werden. Beiträge werden vom entsendenden Arbeitgeber abgeführt und finanzieren u. a. Urlaubskasse, Winterbau-Umlage und Zusatzversorgung. Höhe: ca. 20–22 % des Bruttolohns.
Die Anmeldung erfolgt über das SOKA-BAU-Meldeverfahren im ElVAB-Portal — spätestens vor Aufnahme der Tätigkeit in Deutschland.
Was hat das mit der Unterkunft zu tun?
Bei einer Zoll-Prüfung auf der Baustelle wird nicht nur die A1-Bescheinigung geprüft, sondern auch:
- Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden
- Nachweis der Mindestlohn-Zahlung
- SOKA-BAU-Meldung
- Belegungsnachweis der Unterkunft — mit Adresse, Zeitraum, Preis pro Person und Nacht
Warum die Unterkunft? Weil der Zoll prüft, ob die Unterkunftskosten als Sachbezug vom Lohn abgezogen wurden — was den Mindestlohn unterschreiten könnte. Bei ProjektStay laufen die Kosten immer über die Firma, nicht über die Mitarbeiter — damit ist der Mindestlohn nicht gefährdet.
Konsequenzen bei Verstößen
- Bußgelder bis zu 500.000 € pro Fall (§ 21 AEntG)
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu 3 Jahre
- Nachzahlungsansprüche der Arbeitnehmer für 3 Jahre rückwirkend
- Bei wiederholten Verstößen: Anzeige wegen Sozialbetrug (§ 266a StGB)
Praxis-Tipp: Rahmenvertrag mit ProjektStay als Absicherung
Ein Rahmenvertrag mit ProjektStay stellt sicher, dass Unterkunftskosten nicht vom Lohn Ihrer Mitarbeiter abgezogen werden und die Belegungsdokumentation Zoll-tauglich ist. Für Personaldienstleister und Bau-Nachunternehmer mit EU-Auslands-Personal ist das der einfachste Weg, dieses Compliance-Risiko sauber abzubilden.