Meldepflicht für entsandte Monteure in Deutschland: Anmeldung, Zweitwohnsitz, Bußgelder
Das Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet praktisch alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland zur Anmeldung. Für entsandte Monteure und Bau-Fachkräfte aus dem EU-Ausland gilt das grundsätzlich auch — mit einigen wichtigen Ausnahmen und Sonderregelungen.
Grundsatz: Anmeldepflicht ab 3 Monaten Aufenthalt
Nach § 27 BMG muss sich jede Person, die in Deutschland eine Wohnung bezieht, binnen 2 Wochen beim örtlichen Bürgeramt anmelden — sofern der Aufenthalt länger als 3 Monate dauert. Unter 3 Monaten ist keine Anmeldung erforderlich, aber der Wohnungsgeber muss den Aufenthalt trotzdem dokumentieren können.
Wer muss sich melden?
- Alle Personen (deutsche und ausländische), die länger als 3 Monate in Deutschland wohnen
- Auch entsendete EU-Mitarbeiter — trotz Sozialversicherung im Heimatland
- Auch bei Zweitwohnsitz (die Hauptwohnung bleibt im Heimatland)
Ausnahmen: Wann keine Anmeldung nötig ist
- Aufenthalt unter 3 Monaten (§ 27 Abs. 2 BMG)
- Nutzung von Hotels, Pensionen oder ähnlichen Beherbergungsstätten (§ 29 BMG)
- Kurzzeit-Belegungen unter 6 Monaten in einer bereits privat angemieteten Wohnung (streitig)
Wichtig: Ob Monteurzimmer unter § 29 BMG fallen, ist strittig. Die konservative Position: Monteurzimmer sind keine Hotels und keine Beherbergungsstätten — die 3-Monats-Regel greift.
Der Anmeldeprozess Schritt für Schritt
- Wohnungsgeber-Bescheinigung anfordern — nach § 19 BMG muss der Vermieter oder die Betreibergesellschaft binnen 2 Wochen nach Einzug eine Bescheinigung ausstellen mit: Adresse, Name des Wohnungsgebers, Einzugsdatum, Name(n) der einziehenden Person(en)
- Termin beim Bürgeramt buchen — in Berlin/München/Frankfurt oft 4-6 Wochen Vorlauf, in kleineren Städten kurzfristig möglich
- Beim Amt vorstellig werden mit: Wohnungsgeber-Bescheinigung, Reisepass/Personalausweis, ggf. Heiratsurkunde bei Familie
- Anmeldebestätigung erhalten — üblicherweise sofort im Termin ausgehändigt
Was ProjektStay als Wohnungsgeber liefert
Bei Longstay-Belegungen ab 4 Wochen stellen wir standardmäßig eine Wohnungsgeber-Bescheinigung nach § 19 BMG aus — Adresse, Datum, Personenname(n), Unterschrift ProjektStay. Damit kann Ihr Mitarbeiter ohne Verzögerung beim Bürgeramt seinen Zweitwohnsitz anmelden.
Bei mehreren Mitarbeitern in derselben Wohnung erstellen wir eine Sammel-Bescheinigung mit allen Namen. Bei Mitarbeiterwechsel während der Belegung eine Aktualisierung.
Steuerliche Vorteile der Zweitwohnsitz-Anmeldung
Für den entsendeten Mitarbeiter kann die Zweitwohnsitz-Anmeldung steuerliche Vorteile bringen — insbesondere bei doppelter Haushaltsführung. Absetzbar sind dann die Miete/Nebenkosten bis 1.000 €/Monat, Fahrten zum Heimatort (eine pro Woche) und die Verpflegungspauschale für die ersten 3 Monate.
Achtung: Für die Firma ändert sich sozialversicherungsrechtlich nichts — die A1-Bescheinigung bleibt weiterhin die Grundlage.
Konsequenzen bei fehlender Anmeldung
- Bußgeld für den Mitarbeiter: 5–1.000 € (§ 54 BMG)
- Bußgeld für den Wohnungsgeber bei fehlender Bescheinigung: bis 1.000 €
- Bei wiederholten Verstößen: bis zu 50.000 € pro Fall
Praktisch relevant wird das vor allem bei Zoll-Kontrollen: Fehlende Meldung ist ein Indiz für ungesicherte Beschäftigung und wird bei der Prüfung mit dokumentiert.
Praxis-Empfehlung
Für Aufenthalte über 3 Monate: Zweitwohnsitz anmelden — sowohl aus Compliance-Sicht als auch wegen der steuerlichen Vorteile. Für kürzere Einsätze: keine Anmeldung nötig, aber die Firma sollte die Belegungsbescheinigung (Firmenrechnung) im Zugriff haben. Mehr zu Longstay-Buchungen oder direkte Anfrage.